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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft

"Zum Alten Dessauer" GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

a) Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die mietweise Überlassung von Einzelbereichen und/oder Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Familienfeierlichkeiten, individuellen Veranstaltungen etc. sowie für die damit zusammenhängenden weiteren Leistungen der "Zum Alten Dessauer" GmbH & Co. KG, im weiteren ZAD genannt.

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, es liegt eine schriftliche Zustimmung der ZAD vor.

2. Vertragsabschluß

a) Die Angebote der ZAD sind vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung freibleibend und unverbindlich. Die Reservierungen von Räumen, Einzelbereichen beider Gaststätten und Flächen, sowie die Vereinbarung von sonstigen Lieferungen und Leistungen werden erst mit der schriftlichen Bestätigung durch die ZAD für diese und den Vertragspartner bindend. b) Der Vertrag kommt zwischen der ZAD und dem Gast/Veranstalter zustande.

c) Wird der Vertrag mit der ZAD durch einen Dritten, z.B. eine Agentur eines gewerbl

ichen Vermittlers oder eines Veranstalters geschlossen, haftet dieser Dritte gegenüber der ZAD gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag, wenn der ZAD eine entsprechende Erklärung von diesem vorliegt.

d) Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte ist nicht zulässig.

e) Sofern bei der vom Gast/Veranstalter beabsichtigten Veranstaltung besondere Gefahren eintreten können oder das Risiko hoher Schäden bestehen kann, muß der ZAD dies sobald bekannt, spätestens jedoch bei Vertragsabschluß mitgeteilt werden. Diese Pflicht zur Mitteilung gilt auch, wenn die Leistungserbringung und/oder die Veranstaltung des Gastes/Veranstalters aufgrund ihres Inhaltes oder Charakters (z.B. politisch, religiös, öffentlichkeitswirksam, etc.) geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder die Belange der ZAD zu beeinträchtigen oder zu gefährden.

3. Preise und Leistungen

a) Die ZAD ist verpflichtet, die vom Gast/Veranstalter bestellten und von der ZAD zugesagten Leistungen zu erbringen.

b) Der Gast/Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise an die ZAD zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der ZAD an Dritte.

c) Die vereinbarten Preise schließen die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer mit ein.

d) Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöhen sich Preise, die durch den Lieferanten der ZAD bedingt sind, so kann der vereinbarte Preis angemessen, aber höchstens jedoch um 5% angehoben werden.

e) Rechnungen der ZAD sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die ZAD berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Weiterhin gilt das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 01. 05. 2000. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.

f) Die ZAD ist berechtigt, angemessene Anzahlungen auf die gebuchte Leistung zu verlangen.

g) Der Gast/Veranstalter kann nur unstrittige und rechtskräftig festgestellte Forderungen gegenüber der ZAD aufrechnen.

4. Rücktritt durch den Gast/Veranstalter

Bei Rücktritt des Gastes/Veranstalters im Zeitraum von 10 Tagen bis zu der geplanten Veranstaltung, ob mündlicher oder schriftlicher Vertrag, ist die ZAD berechtigt, 20% der vereinbarten Leistung in Rechnung zu stellen. Nachweisbare Faktoren können durch die ZAD entschieden werden, daß der Gast/Veranstalter keinen Regress zu zahlen hat.
Regresszahlungen entfallen für den Gast/Veranstalter, wenn eine Ersatzveranstaltung durch die ZAD ermöglicht wird. Sonderleistungen, die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind in jedem Fall zu bezahlen.

5. Rücktritt durch die ZAD

Die ZAD ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzu- treten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • vom Gast/Veranstalter eine zu leistende Vorauszahlung trotz Setzung einer einmaligen Nachfrist nicht zeitgerecht eingeht.
  • höhere Gewalt und andere nicht zu vertretende Umstände - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw. - die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
  • Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen z.B. des Veranstalters oder des Inhaltes und Zwecks der Veranstaltung gebucht werden.

6. Teilnehmerzahl

a) Bei einer gravierenden Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist die ZAD berechtigt, die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, daß dies dem Veranstalter unzumutbar ist.

b) Eine Reduzierung bis zu 10 % muß eine Woche vor der Veranstaltung gemeldet werden, eine Reduzierung nach diesem Zeitraum kann nicht in jedem Fall durch die ZAD bei der Bezahlung anerkannt werden, z. B. Ritteressen.

c) Bei individuellen Veranstaltungen, die durch den Gast/Veranstalter gebucht werden, gilt eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um max. 5 % bei der Abrechnung als anerkannt.

d) Im Fall einer Teilnehmererhöhung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

7. Mitbringen von Speisen, Getränken und sonstigen Gegenständen sowie deren Entsorgung

Speisen und Getränke zu Veranstaltungen und besonders zu Familienfeierlichkeiten stellt ausschließlich die ZAD bereit. Kuchen, Torten und Gebäck können bei einem Konditor bestellt werden. Dieser liefert in einer nicht unterbrochenen Kühlkette diese Waren in die jeweiligen Objekte.
Weitere Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten ( "Korkgeld" und/oder "Tellergeld") berechnet. Der Veranstalter trägt die volle Haftung für mitgebrachte genehmigte Speisen und Getränke (z.B. Kindernahrung) und stellt die ZAD von jeder Inanspruchnahme durch Dritte frei.

8. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

a) Soweit die ZAD für den Veranstalter/Gast auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter/Gast haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Der Veranstalter stellt die ZAD von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei.

b) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters/Gastes unter Nutzung des Stromnetzes der ZAD bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Gaststätten bzw. der genutzten Räumlichkeiten gehen zu Lasten des Veranstalters. Die durch die Verwendung entstandenen Kosten darf die ZAD, soweit nicht anders vereinbart, pauschal erfassen und berechnen.

9. Werbung

a) Eine Veröffentlichung oder Werbung in Bild-, Ton- oder Printmedien, also insbesondere auch in Zeitungsanzeigen, auf Plakaten, Werbeflyern etc. unter Angabe und Nennung der ZAD ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung gestattet.

b) Sämtliche Hinweise auf die ZAD in Programmen, Einladungen etc. sind rechtzeitig vor Herausgabe inhaltlich und gestalterisch mit der ZAD abzustimmen.

10. GEMA und Künstlersozialabgabe (KSA)

a) Alle Musikveranstaltungen müssen vom Gast/Veranstalter vorab der GEMA gemeldet werden. Die Gebühren einschließlich der KSA sind vom Gast/Veranstalter zu tragen.

b) Der Gast/Veranstalter stellt die Gaststätten von eventuellen Forderungen der GEMA und der KSA frei, die aus unerlaubter Nutzung der Rechte der GEMA oder Dritter ( z.B. wegen Nichtanmeldung durch den Gast/Veranstalter) entstehen oder geltend gemacht werden.

11. Mitgebrachte Sachen

a) Mitgeführte Ausstellungs-, Seminar-, Tagungs- oder sonstige Gegenstände, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. Die ZAD übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. Im Übrigen haftet die ZAD nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die für die Veranstaltung bestimmten Gegenstände sind, sofern möglich, nicht früher als 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn in die Gaststätte zu bringen. Auch hier besteht seitens der ZAD bezüglich Verlust, Untergang und Beschädigung lediglich bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Verletzung der Vertragspflichten, begrenzt auf die jeweilige Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung, Versicherungsschutz. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände obliegt dem Veranstalter/Gast. Eine Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform.

b) Die vom Gast/Veranstalter mitgebrachten Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen, einschließlich sämtlicher Dekorationen und Verpackungen. Kommt es zu Verzögerungen, ist die ZAD gezwungen, die Entfernung auf Rechnung und Kosten des Gastes/Veranstalters zu veranlassen.

12. Haftung der ZAD

a) Sollten an den Lieferungen und /oder Leistungen der ZAD Mängel auftreten bzw. Leistungen nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden, hat der Veranstalter dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit die ZAD die Möglichkeit erhält, schnellstens Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsmäßigkeit der Lieferungen und Leistungen herzustellen. Soweit dies wegen der Natur des Mangels/der Störung oder aus sonstigen Gründen nicht möglich oder dem Veranstalter nicht zuzumuten ist, müssen Mängelrügen in jedem Fall spätestens anlässlich der Rückgabe der Räume bzw. der reservierten Flächen an die ZAD erhoben werden. Der Veranstalter ist auch verpflichtet, einen ihm entstehenden Schaden möglichst gering zu halten. Spätere Reklamationen des Gastes/Veranstalters sind ausgeschlossen.

b) Außer in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die ZAD lediglich für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen.

13. Sonstiges

a) Die ZAD ist grundsätzlich befugt, den Gast/Veranstalter bei der Polizei anzuzeigen, wenn "Zechprellerei" vorliegt, bzw. der Verdacht auf "Zechprellerei" besteht, u. a. bei nicht ordnungsgemäßer Zahlung der Rechnung.

b) Die ZAD übt ihr übertragenes Hausrecht gegenüber Gästen aus, die nicht die Normen und Regeln einer Gemeinschaft akzeptieren.

c) Die ZAD gewährleistet alle gesetzlichen Bestimmungen, Verfügungen und BGH- Urteile, wie z. B. Rauchverbot, Jugendschutzgesetz etc.

14. Schlußbestimmungen

a) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie werden erst wirksam, wenn die ZAD diese auch schriftlich bestätigt hat.

b) Erfüllungs- und Gerichtsstandort ist der Sitz der ZAD, Dessau-Roßlau.

c) Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.

d) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten solche, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.